Entwurf Satzung UFB für Jahreshauptversammlung

Satzung des Vereins

Unabhängige Frauenbewegung Lam (UFB)

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Unabhängige Frauenbewegung Lam“.
  2. Er ist als kommunale Wählervereinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG nach jeweils gültigem Bescheid des Finanzamts Cham von der Körperschaftssteuer und Kapitalertragssteuer befreit. Er ist nicht in das Vereinsregister des AG Regensburg eingetragen.
  3. Er hat seinen Sitz in Lam.

§ 2

Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt die Bildung einer Wählergemeinschaft und damit die Durchsetzung eigener Kandidatinnen bei Kommunalwahlen. Er sieht seine Hauptaufgabe in der Verwirklichung sachbezogener Politik. Dazu wirkt er mit eigenen Wahlvorschlägen, insbesondere auf der Kommunalebene, an der politischen Willensbildung mit.
  2. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung wird der Verein insbesondere bei Kommunalwahlen geeignete Frauen als Kandidatinnen benennen und fördern, die die Gewähr dafür bieten, dass sie in den betroffenen Vertretungsorganen, unabhängig von allen Parteiinteressen, auch seitens der Unabhängigen Frauenbewegung nicht an Weisungen gebunden, alleine ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Lam und ihrer Bürger entscheiden.
  3. Aufgaben des Vereins sind auch Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zu politischen, kulturellen und sozialen Themen sowie die Unterstützung von Personen und anderen Gemeinschaften, die auch diese Zwecke verfolgen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ lt. § 52 der Abgabenordnung.
  5. Die Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein können Personen jeden Geschlechts ab 16 Jahren oder auch juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds. Die Austrittserklärung wird zum 31. Dezember desselben Jahres wirksam, Beiträge werden nicht erstattet.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder gegen Sinn und Zweck des Vereins verstößt.
  5. Es kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig über den Ausschluss entscheidet. Die Berufung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten.

§ 4

Beitrag, Geschäftsjahr

  1. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und kann von ihr auf Antrag geändert werden. Der Beitrag ist von jedem Mitglied jährlich zu zahlen, möglichst durch Bankabbuchung und Unterzeichnung eines SEPA-Lastschriftmandats.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5

Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  2. bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden
  3. ein/e Schatzmeister/in
  4. ein bis zwei Schriftführer/innen
  5. ein bis zwei Jugendbeauftragten
  6. ein bis zwei Seniorenbeauftragten
  7. Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die bis zu drei Vorsitzende/n, die jeweils allein vertretungsberechtigt sind.
  8. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und müssen protokolliert werden. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Mehrheit der Vorsitzenden.
  10. Die Schatzmeisterin ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Sie hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung abzulegen.
  11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit zu erfolgen. Die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds werden auf die Verbliebenen aufgeteilt. Sie können auch für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu wählen.
  12. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Zudem finden auf Einladung des Vorstands Infoversammlungen für die Mitglieder statt, Uhrzeit und Ort werden jeweils rechtzeitig in der öffentlichen Tagespresse und online bekanntgegeben.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine anderweitige Zuständigkeit besteht. Namentlich beschließt sie
  3. die Wahl des Vorstandes
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. die Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Wahlgesetze.
  6. Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Bei einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Versammlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Schriftführerin und mindestens einer Vorsitzenden unterschrieben bzw. bei elektronischer Übermittlung geprüft und bestätigt werden muss. (vorher § 10+13)
  7. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse oder Arbeitskreise von der Mitgliederversammlung und/oder vom Vorstand eingesetzt werden. (vorher § 11)

§ 8

Kassenprüfung

  1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
  2. Sonderprüfungen sind möglich.

§ 9

Sprachregelung zur Geschlechtergerechtigkeit

Im Rahmen des Diskriminierungsschutzes wird darauf hingewiesen, dass bei der Nennung von Funktionsbezeichnungen in der Satzung, in Einladungen, Protokollen und sonstigen Publikationen und Medien die männliche und/oder die weibliche Sprachform verwendet wird. Dies stellt keine Diskriminierung der anderen Geschlechter dar.

§ 10

Datenschutzbestimmungen

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer(n), E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Eintrittsdatum. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
  2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
  3. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.
  5. Im Zusammenhang mit allen Vereinsaktivitäten sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos auf der vereinseigenen Homepage, sowie in Vereinspublikationen wie z.B. der Chronik, Festschriften und ähnlichem und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung in Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
  6. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Abgleichen, Verknüpfen, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung einer satzungsgemäßen Aufgabe und Zweck hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen (sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen) hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht erlaubt.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie das Recht auf Berichtigung, Löschung, Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  8. Die Vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§ 11

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn

a) dreiviertel der Mitglieder anwesend sind und

b) dreiviertel dieser Anwesenden die Auflösung beschließen.

  • Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Im Auflösungsfall oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das vorhandene Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zuzuwenden.
  • Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens bedürfen der vorherigen Genehmigung des Finanzamtes.

Die Gründungssatzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 05. August 1996 und in verschiedenen Punkten geändert durch Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung am 12. Juli 2010, am 02. Juli 2012 und am 03.08.2021.

Für die Richtigkeit der vorstehenden, derzeit geltenden Satzungsbestimmungen:

Lam, 03.08.2021

Vorstand:                                                                                          Schriftführerin:

1.

2.

3.

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